Hoheitliche Fahrzeugprüfungen
Im Namen und auf Rechnung der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger (www.kues.de) bieten unsere Prüfingenieure folgende hoheitliche Tätigkeiten an:
Hauptuntersuchungen (HU) inklusive Teiluntersuchung Abgas nach § 29 StVZO
Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO
In gewissen Zeitabständen wird der deutsche Fahrzeughalter beim Blick auf die Plakette auf dem Kennzeichen, den Fahrzeugschein oder auf den Bericht der letzten Hauptuntersuchung daran erinnert, dass wieder eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Grundlage für diese wiederkehrende Untersuchung ist der § 29 der StVZO. Pkw müssen im Normalfall z. B. alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung (HU).
Änderungsabnahmen
Änderungsabnahmen nach § 19 Abs. 3 StVZO
In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen technischen Dienst, einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben. Wann welche der oben genannten Personen tätig werden darf, wird in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.
Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 13 FZV, Erstellung von Datenblättern
Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 13 FZV
Formelle Änderungen der Fahrzeugdokumente werden über die Fahrzeugzulassungsverordnung geregelt (FZV). Unterstützend für die Straßenverkehrsbehörde erstellen wir Datenblätter und Vorgaben zur Änderung der Fahrzeugdokumente.
Oldtimereinstufung für H-Kennzeichen nach § 23 StVZO
Oldtimereinstufung für H-Kennzeichen nach § 23 StVZO
Für den Fall, dass Sie für Ihr Fahrzeug ein sog. H-Kennzeichen beantragen möchten, benötigen Sie für die Zulassungsstelle eine g...
Sicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO
Sicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO
Die Sicherheitsprüfung, kurz SP genannt, dient bei großen, schweren Fahrzeugen dazu, auch zwischen zwei HU-Terminen durch Fachleute die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile zu prüfen.
Prüfungen nach §§ 41,42 BO-Kraft
Prüfungen nach §§ 41, 42 BO-Kraft
Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die „BOKraft“ erlassen.
Der Geltungsbereich der BOKraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen.
Prüfungen von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen (GSP, GWP)
Prüfungen von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen (GSP, GWP)
Gassystemeinbauprüfung (GSP)
Die GSP wird von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen und amtlich anerkannten Sachverständigen einmalig nach dem Einbau einer Gasanlage, die nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt ist, durchgeführt.